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Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden


  • Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung des Hundes nach Anschaffung bzw. nach Zuzug
  • Anmeldung schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung
  • Angaben zum Hund sowie zum Halter/in notwendig
  • Kosten und Fristen variieren je nach Kommune
  • zuständig Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.

Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.

Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.

  • Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
  • Steuerabteilung der jeweiligen Kommune

kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden

  • Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
  • Sie halten einen oder mehrere Hunde.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.

Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.

Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:

- Vor- und Nachname,

- Geburtstag,

- Geburtsort und

- die gegenwärtige Anschrift.

Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:

- Name des Hundes,

- Geschlecht des Hundes,

- Hunderasse,

- Wurfdatum,

- Farbe des Hundes und

- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.

Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:

- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,

- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und

- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.

Die steuerrechtliche Anmledung richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune.

Die Gebühr für die ordnungsrechtliche Anmeldung richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK.

Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.

Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.

2 WOCHE - 4 WOCHE

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.