Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden
- Verpflichtung zur unverzüglichen steuerlichen und ordnungsbehördlichen Abmeldung des Hundes nach Verlust ( z.B. Hund entlaufen, dauerhafter Entzug des Hundes durch das Ordnungsamt, Abgabe Tierheim), Umzug oder Todesfall
- Abmeldung schriftlich, online oder persönlich
- Rückgabe der Hundemarke
- Anteilige Rückzahlung der Hundesteuer
- zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Hundehaltung eines angemeldeten Hundes aufgeben oder umziehen, sind Sie verpflichtet den Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abzumelden und die Hundemarke zurück zu geben.
Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag und ggf. weitere erforderlichen Unterlagen schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein und geben dort die Hundesteuermarke ab.
Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
An wen muss ich mich wenden?
Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Voraussetzungen
- Wohnort im Verwaltungsgebiet
- Tod, Umzug, Verlust oder Verkauf des Hundes
- Einreichung aller erforderlichen Unterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag schriftlich, online oder persönlich
- eine Kopie des Aufnahmeantrages bei Abgabe des Hundes im Tierheim
- bei Tod des Hundes ggf. Bestätigung des Tierarztes
- falls vorhanden Rückgabe der Hundesteuermarke vor Ort in der Kommune
Welche Gebühren fallen an?
Nach der Abmeldung des Hundes wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Kommune variieren.