Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Leistungsbeschreibung
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Land Brandenburg:
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Zuständige Stelle
Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde oder Amt (Meldebehörde)
Voraussetzungen
Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweis der Wohnungseigentümerschaft oder Nachweis als Wohnungsgeber. Beleg des rechtlichen Interesses.
Welche Gebühren fallen an?
Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: Ja