BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Baumfällgenehmigung beantragen


Spezielle Hinweise

Antrag auf Erteilung einer Baumfällgenehmigung

Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft dramatische und katastrophale Folgen für den Siedlungsstandort, die Gesundheit und die Nahrungsmittelerzeugung des Menschen haben können, wird der Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt. Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten. Zudem ist der Bestand an Bäumen, Hecken und Sträuchern zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Daher ist die Baumschutzsatzung der Gemeinde Grünheide (Mark) ein wichtiger Bestandteil zum Schutz der Natur und der Landschaftspflege unserer Gemeinde.
Die Baumschutzsatzung gilt für alle 6 Ortsteile der Gemeinde Grünheide (Mark). Liegt das Grundstück im Außenbereich (nicht im Bebauungsplan der Gemeinde) oder im Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“ so ist der Landkreis Oder-Spree, “Untere Naturschutzbehörde“ die zuständige Behörde für die Antragstellung einer Baumfällgenehmigung.
Ein Antrag auf Erteilung einer Baumfällgenehmigung ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten beim Ordnungsamt schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan mit Foto beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang ersichtlich sind.

Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Zustellung befristet. Mit einem schriftlichen Antrag kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.

Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen, Eßkastanien und Edelebereschen können ohne Genehmigung gefällt werden.

Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Keine Verbote stellen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, zum Beispiel die Beseitigung abgestorbener Äste, die Behandlung von Wunden, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes sowie der Rückschnitt bzw. das Auf-Stock-Setzen von Sträuchern und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung.

Wird eine Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dem geschützte Landschaftsbestandteile zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, so ist gleichzeitig mit dem Bauantrag ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung an die Gemeinde Grünheide (Mark) zu richten.

In der Zeit vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres ist es grundsätzlich unzulässig Bäume, Hecken oder Sträucher abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.

Leistungsbeschreibung

Bäume sind grundsätzlich geschützt. Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteilen“

Bäume können von den Kommunen, Ämter und Landkreisen durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden.

Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht der jeweiligen Kommunen, Ämter und Landkreise. (zuständige Stelle)


Daneben sind im Land Brandenburg grundsätzlich Alleen unter Schutz gestellt.


2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

Es ist grundsätzlich verboten Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen oder zurück zu schneiden. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Wenn Sie einen geschützten Baum fällen oder zurückschneiden möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Genehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.

Die zuständige Stelle prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der zuständigen Stelle nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Genehmigung (gegebenenfalls mit Auflagen) oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Höhe der Gebühr wird entschieden.

Wenn Sie den Baum ohne eine Genehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro gegen Sie eingeleitet werden.

Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden sowie Städte, Ämter und Gemeinden

Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

Gemeinde Grünheide (Mark) mit eigener Baumschutzsatzung

  • Antrag
  • Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks sind

Spezielle Hinweise

Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Gebühr in Höhe von 21,00 Euro je angefange 30 Minuten gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Grünheide (Mark) erhoben.